Klage

 

Des Herrn Carl Friedrich Schröer gegen Künstlerverein Malkasten

vorläufiger Streitwert (geschätzt): EUR 10.000.00
 
 

Namens und in Vollmacht des Klägers werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:
 
 

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften sämtlicher ordentlichen Mitglieder der Beklagten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen oder Verzeichnisse der Beklagten und

b. dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Kopien von den diesbezüglichen Unterlagen oder Verzeichnissen auf eigene Kosten des Klägers zu fertigen.

2. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird bereits jetzt der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Begründung:
 

I.  Sachverhalt
Die Beklagte ist ausweislich von $ 1 Abs. (1), Abs. (2) und Abs. (4) Satz 1 der Satzung der Beklagten ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Düsseldorf, dessen satzungsgemäßer Zweck insbesondere die Förderung der Kunst (durch Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden Kunst, Musik, Literatur, Bühnenkunst und dergleichen) sowie Denkmalpflege durch Erhalt des Jacobihauses und des dazugehörigen Malkastenparks ist.


Beweis:
Satzung der Beklagten, beigefügt in Kopie als Anlage K1 (Hinweis: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Satzungsregelung betreffend den Zweck der Beklagten ausweislich des betreffenden Protokolls der 171. ordentlichen Jahreshauptversammlung der Beklagten vam 07.05.2019 um den Erhalt des Hentrich-Baus erweitert wurde; eine konsolidierte Fassung der Satzung liegt dem Kläger nicht vor; insbesondere enthält auch die aktuell auf der Website der Beklagten unter dem Link http://malkasten.org/archives/2005/09/satzung.php hinterlegte Fassung der Satzung der Beklagten die vorgenannte Ergänzung des Satzungszwecks nicht.) 

 

2.

Der Kläger ist ordentliches Mitglied der Beklagten
 
 

3.
Nach der § 10 Satzung der Beklagten stehen ordentlichen Mitglieder der Beklagten bestimmte Minderheitsrechte zu. 

Beweis:
wie vorstehend Nach § 10 Abs. (1) Satz 2 muss der Vorstand der Beklagten eine Mitgliederversammlung der Beklagten einberufen, wenn dies mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Beweis:
wie vorstehend
b.
Nach § 10 Abs. (2) Satz 1 der Satzung der Beklagten muss der Vorstand der Beklagten jeden Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Beklagten setzen, wenn der entsprechende Antrag spätestens eine Woche vor der Versammlung von mindestens zwanzig Prozent der ordentlichen Mitglieder der Beklagten schriftlich gestellt wird.

Beweis:
wie vorstehend
 
 

4.
Die effiziente Ausübung der vorbezeichneten Minderheitsrechte der Mitglieder der Beklagten setzt selbstredend die Kenntnis der Namen und Anschriften der postalischen Erreichbarkeit der Mitglieder der Beklagten voraus. Entsprechend hatte der Kläger von der Beklagten die entsprechende Auskunftserteilung betreffend der Erteilung der Namen und Anschriften der übrigen (ordentlichen) Mitglieder der Beklagten von der Beklagten schriftlich per anwaltlichen Aufforderungsschreiben mehrfach unter Darlegung des berechtigten Interesses des Klägers verlangt, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2019 dort unter Fristsetzung bis zum 04. 12.2019.
 
 

Beweis:

 

1. Anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 12.07.2019, beigefügt in Kopie als Anlage K2

 

2. Anwaltliches Aufforderungsschreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 06.08.2019, beigefügt in Kopie als Anlage K3
 
 

3. Anwaltiches Aufforderungsschreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 28.11.2019, beigefügt in Kopie als Anlage K4
Die Beklagte hat jedoch eine entsprechende Auskunftserteilung stets – teils mit juristisch nicht tragfähiger, teils ohne jede Begründung - abgelehnt. 

Beweis:


1. Schreiben der Beklagten vom 18.07.2019, beigefügt in Kopie als Anlage K5
 
 

2. Schreiben der Beklagten vom 28.08.2019, beigefügt in Kopie als Anlage K6
 
 

3. Schreiben der Beklagten vom 04.12.2019, beigefügt in Kopie als Anlage K7
 
 

 

II. Rechtliche Würdigung
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte als ordentliches Mitglied der Beklagten gem. §§ 259, 260, 666, 675 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften sämtlicher ordentlicher Mitglieder der Beklagten bzw. Einsichtnahme in ein entsprechendes Mitgliederverzeichnisses, welches die vorstehen genannten Informationen enthält.
 
 

2.
Die Vereinsmitgliedschaft begründet eine auf der betreffenden Satzung basierende korporationsrechtlich verbindliche Verfassung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Siehe nur Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 25, Rn. 3 m.w.Nachw.
 
 

3.
Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs steht dem Mitglied eines Vereins ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. 

Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen.

BGH NZG 2010, 1430, 1431 m.w.Nachw.

 

Ein solches berechtigtes Interesse des Mitglieds ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen.

BGH NZG 2010, 1430, 1431 m.w.Nachw.
 
 

Insoweit hat der Bundesgerichtshof gleichermaßen entschieden, dass dies auch anzunehmen sein wird, wenn auf Grund der Umstände des konkreten Falls die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll bzw. effizient ausüben zu können.

BGH NZG 2010, 1430, 1431 m.w.Nachw.

Entsprechendes muss daher auch für das ebenfalls – neben dem Einberufungsrecht betreffend eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten durch % der Mitglieder - geltend gemachte Minderheitsrecht des Klägers gelten, Zusatzanträge gemäß § 10 Abs. (2) Satz 1 der Satzung der Beklagten zusammen mit bzw. in Summe von 20 Prozent der Mitglieder der Beklagten in Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
 
 

4.
Der Kläger verfügt insoweit noch nicht einmal über exakte Informationen betreffend den Mitgliederbestand der ordentlichen Mitglieder, welche ebenfalls Voraussetzung für die (wirkungsvolle) Ausübung der Minderheitsrechte gemäß § 10 Abs. (1) und Abs. (2) Satz 1 der Satzung der Beklagten sind.
 
 

5.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus dem statutarischen Sitz der Beklagten, § 1 Abs. (4) der Satzung der Beklagten i.V.m. §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beweis:
Satzung der Beklagten, bereits vorgelegt in Kopie als Anlage K1
 
 

6.
Gemäß §§ 95 Nr. 4 a), 96 Abs. 1 GVG wird hiermit die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
 
 

Dr. Jochen Herbst
Rechtsanwalt