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Dass auch Vereinsmitglieder, die nicht als bildende Künstler tätig sind, ordentliche Mitglieder der Beklagten sein können, ergibt sich darüber hinaus aus der Vorschrift des § 7 Abs. (1) der Satzung der Beklagten. Danach besteht der Vorstand aus neun ordentlichen und zwei außerordentlichen Mitgliedern. Satz 2 des § 7 Abs. (1) der Satzung der Beklagten präzisiert dies interessanterweise wie folgt:
„Von den neun ordentlichen Mitgliedern müssen wenigstens sechs, darunter der Vorsitzende, bildende Künstler sein“
Bereits hieraus ergibt sich, entgegen der Auffassung des Künstlervereins Malkasten, dass eine Betätigung als bildender Künstler nicht notwendige Voraussetzung einer ordentlichen Mitgliedschaft bei der Beklagten ist. Notwendig ist vielmehr lediglich eine künstlerische Betätigung, die gerade nicht zwingend dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen sein muss.
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2.
Im Fall des Klägers, der nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien zumindest über 22 Jahre hinweg bis zum jetzigen Zeitpunkt als ordentliches Mitglied der Beklagten geführt wurde, und welcher auch über den gesamten Zeitraum hinweg den entsprechend reduzierten Mitgliedsbeitrag für ein ordentliches Mitglied bezahlte, verhielt es sich in den letzten beiden Jahrzehnten wie folgt:
a.
Zutreffend ist, wie auch die Beklagte ausführt, dass der Kläger im Jahr 1998 als ordentliches Mitglied der Beklagten aufgenommen wurde.
Hintergrund der Aufnahme des Klägers als ordentliches Mitglied war seinerzeit die Berufung auf die betreffende, bereits vorstehend behandelte Vorschrift des § 2 Abs. (2) Satz 2 der .
Dafür, dass der Kläger nach dieser Vorschrift als ordentliches Mitglied aufgenommen werden konnte, haben sich zwei ordentliche Vereinsmitglieder, die auch im Bereich der bildenden Kunst tätig sind, nämlich Herr Professor Dr. Klaus Rinke, Düsseldorf, der damals Vorsitzender des Vereins sowie die Zeugin Frau Julia Lohmann, die ebenfalls noch in Düsseldorf lebt, eingesetzt und den Kläger ausdrücklich darum gebeten.
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Hintergrund ist, dass der Kläger sehr wohl durchgängig künstlerisch und schriftstellerisch im Kunstbereich tätig war und ist und zwar als Autor und Kurator.
Dies hat sich auch in den 22 Jahren seiner ordentlichen Mitgliedschaft nicht geändert.
Abgesehen davon war der Kläger auch als ordentliches Mitglied Teil des Vorstandes, und zwar erstmals wurde er 2000 von der Mitgliederversammlung gewählt, 2002 kam es erneut zur Kandidatur und Wiederwahl.
b.
Die Satzung enthält keine Regelung, mit welcher Mitglieder, die nicht im Bereich der bildenden Kunst tätig sind oder waren, jedoch gleichwohl aufgrund eines Ausnahmebeschlusses gemäß § 2 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der Beklagten als ordentliche Mitglieder auf Basis eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses aufgenommen wurden, diese ordentliche Mitgliedschaft nachträglich wieder entzogen werden kann.
Die von der Beklagten diesbezüglich jedoch in Bezug genommene Vorschrift des § 5 Abs. (3) betrifft ausschließlich den Fall, dass ein ordentliches Mitglied seinen Beruf als ausübender Künstler aufgibt.
Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor und trifft auch auf den Kläger nicht zu. Der Kläger hat vielmehr seinen Tätigkeitsfeld nie geändert und ist weiterhin als Kunstkritiker, Kulturjournalist und Schriftsteller tätig.
Die Vorschrift des § 5 Abs. (3) setzt jedoch voraus, dass sich die berufliche Tätigkeit im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs als Künstler („ausübender Künstler“) im Laufe der Vereinsmitgliedschaft geändert hat.
Letzteres ist unterdessen bei dem Kläger nicht der Fall.
III.
Berechtigtes Interesse des Klägers
an einer Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichnis
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme sowie an der Herausgabe des aktuellen Mitgliederverzeichnisses.
1.
Konkret beabsichtigt der Kläger eine Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklage insbesondere gegen den Beschluss der 170. ordentlichen Jahreshauptversammlung der Beklagten vom 23.04.2018 zu TOP 12 betreffend die Genehmigung des Erbbaurechts für das Herz’sche Haus und die entsprechende Ermächtigung des Vorstandes der Beklagten, mit der Gerda Henkelstiftung einen Erbbaurechtsvertrag über eine noch zu bildende Parzelle im Bereich des Herz’schen Hauses zu schließen, zu erheben.
Beweis: Protokoll über die 170. ordentlichen Jahreshauptversammlung der Beklagten vom 23.04.2018, beigefügt in Kopie als Anlage K8
Bemerkenswert ist insoweit bereits die betreffende Stimmauszählung zu TOP 12, die bereits nicht erkennen lässt, ob die wenigen überhaupt votierenden Mitglieder der Beklagten ordentliche oder außerordentliche waren.
Beweis: wie vorstehend
Insoweit wird ggf. das gesamte Abstimmungsprocedere der Beklagten in grundlegender Weise hinterfragt und auf den Prüfstand gestellt werden müssen.
Mittels gerichtlicher Hilfe sollen aber seitens des Klägers ebenfalls angegriffen weitere Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten aus den Jahren 2018 und 2019.
2.
Ferner beabsichtigt der Kläger, eine entsprechende außerordentliche Mitgliederversammlung der Beklagten einzuberufen, hilfsweise entsprechende Ergänzungen zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu erwirken, wiederum mit dem Ziel, einen Eingriff in den Status Quo des Jakobi‘schen Gartens, dessen Schutz der Verein auch ausdrücklich verpflichtet ist, zu verhindern oder aber alternative Gestaltungsmöglichkeiten herbeizuführen, die der historischen Bedeutung des Jakobi‘schen Gartens adäquat Rechnung tragen.
3.
Zur Durchsetzung der vorstehend unter 1. und 2. genannten Ziele und Maßnahmen bedarf es eines entsprechenden aktuellen Mitgliederverzeichnisses der Beklagten mit sämtlichen Namen und Anschriften zumindest der ordentlichen Mitglieder der Beklagten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen/Verzeichnisse der Beklagten sowie der Möglichkeit der Anfertigung von Kopien.
a.
Die Kenntnis der Namen und Anschriften sowie der Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Vereins ist bereits deswegen erforderlich, um die Beschlussfähigkeit der jeweiligen Mitgliederversammlungen gemäß § 12 Abs. (2) verifizieren zu können.
Ausweislich von § 12 Abs. (2) der Satzung der Beklagten ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Eine derartige Überprüfung kann durch den Kläger jedoch nur erfolgen, wenn er den Bestand der ordentlichen Mitlieder nebst Namen und Anschrift konkret kennt. Nur mittels Kenntnis des konkreten Mitgliederbestandes einschließlich des jeweiligen Status des betreffenden Mitglieds ist der Kläger in die Lage versetzt, im Rahmen des beabsichtigten Klageverfahrens überprüfen zu lassen, ob tatsächlich ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend war.
Eine anderweitige Überprüfung, wie viele ordentliche und wie viele außerordentliche Mitglieder in einer Versammlung anwesend sind, wohlgemerkt jenseits einer schlichten Kenntnisnahme der gegenseitig per Akklamation verkündeten Mitgliederzahlen, ist ohne Vorlage eines entsprechenden Mitgliederverzeichnisses, welches die ordentlichen Mitglieder nach Name und Anschrift aufführt, nicht möglich.
b.
Nur eine genaue Kenntnis des Mitgliederverzeichnisses nebst Statusangabe auf Klägerseite wird auch einen – zivilrechtlich unzulässigen und überdies unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Wahrheitspflicht höchst fragwürdigen, ggf. sogar strafrechtlich relevanten – prozessualen Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ verhindern können.
c.
Im Übrigen beabsichtigt der Kläger, die entsprechenden statutarischen und gesetzlichen Minderheitsrechte (zu der – beklagtenseitig zu Unrecht in Zweifel – gezogenen Üblichkeit dieser Diktion siehe noch nachfolgend unter IV.) gemäß den bereits in der Klageschrift zitierten Vorschriften nach § 10 Abs. (2) der Satzung der Beklagten zur Ergänzung der Tagesordnung sowie nach § 10 Abs. (1) Satz 2, 2. Halbsatz betreffend die Pflicht der Beklagten zur Einberufung einer Mitgliederversammlung.
Letztere Rechte können klägerseitig effizient überhaupt nur in Anspruch genommen und durchgesetzt werden, wenn dies mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Eine klägerseitige Betätigung dieser Rechte ist ohne Kenntnis zumindest der Namen und Anschriften der ordentlichen Mitglieder des Vereins (Beklagte) unmöglich.
Der Kläger weiß nach heutigem Kenntnisstand nicht einmal, welche Mitglieder vereinsseitig als „ordentlich“ qualifiziert und welche Mitglieder lediglich den Status „außerordentlicher“ Mitglieder genießen.
Durch die nunmehr in decouvrierender Art offen zur Schau getragene, willkürliche Handhabung der Regelung in § 5 Abs. (3) der Satzung durch den Vorstand der Beklagten, wonach offenbar Mitglieder den Status als ordentliche, freilich missliebige Mitglieder nach Gutdünken des Vorstandes denselben jederzeit und nach der Lesart des Vorstandes der Beklagten sogar rückwirkend verlieren können sollen, wenn der Vorstand nur – wenngleich ohne jegliche Faktenbasis oder Anhörung des betroffenen Mitglieds – wahrheitswidrig behauptet, dass das betreffende ordentliche Mitglied den statusbegründenden Beruf als Künstler nicht mehr ausübt, wird die Situation zusehends unübersichtlicher und intransparenter: Kein (ordentliches wie außerordentliches) Mitglied kann nunmehr noch nachvollziehen, welche Mitglieder als ordentlich und welche als außerordentlich aus Sicht des Vorstands des Vereins geführt werden. Die Linien verschwimmen völlig.
Insofern ist auch völlig undurchsichtig und für die Mitglieder der Beklagten nicht Ansatzweise mehr nachvollziehbar, geschweige denn nachprüfbar, ob Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten ordnungsgemäß mit den erforderlichen Stimmanzahlen der ordentlichen Mitglieder des Vereins gefasst wurden oder nicht oder ob eine Versammlung statutarische Beschlussfähigkeitsquoren erfüllte.
5.
Abgesehen davon ist jedem Mitglied völlig unabhängig vom Status als ordentliches oder außerordentliches Mitglied das Recht zuzubilligen, entsprechende (unstreitig) ordentliche Mitglieder der Beklagten davon zu überzeugen, von ihren entsprechenden Minderheitsrechten gemäß § 10 Abs. (1) und Abs. (2) der Satzung der Beklagten Gebrauch zu machen.
Um eine derartige Initiative jedoch faktisch zu ermöglichen, ist der Kläger auf die Kenntnis der Namen und Anschriften der ordentlichen Mitglieder zwingend angewiesen.
Der Ermöglichung der Umsetzung dieses konkret beabsichtigten Ziels dient der vorliegenden Klageantrag.
5.
Es ist auch nicht, wie jedoch die Beklagte meint, „ein Leichtes“ 20 Unterschriften zu sammeln, mit dem Ziel der Ergänzung der Tagesordnung.
Im Gegenteil bedarf es dazu einer intensiven Recherche nach Namen und Adressen, die viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Abgesehen davon ist gerade nicht gewährleistet, dass sich sämtliche initial angesprochenen ordentlichen Vereinsmitglieder sofort dem Begehren anschließen würden. Unterstellt man die Behauptung der Beklagten einmal als wahr, dass der Verein derzeit über 294 ordentliche Mitglieder verfügt sowie über 136 außerordentliche Mitglieder, so ist es in einem Extremfall durchaus (zumindest theoretisch) vorstellbar, dass der Kläger 294 ordentliche Mitglieder ansprechen muss, um ein entsprechendes Quorum für eine entsprechenden Antrag gemäß § 10 Abs. (1) respektive gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung der Beklagten initiieren zu können.
Jedenfalls ist aber für eine derartige Initiative die Kenntnis der Namen und Anschriften der Mitglieder der Beklagten unabdingbar. Dies gilt umso mehr als sich sowohl Mitgliederbestand insgesamt als auch Status der Mitglieder, wie ja die Beklagte selbst einräumt, offenbar auch stetig im Fluss befinden, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass nach der neuerlichen Handhabung der Vorschrift des § 5 Abs. (3) der Satzung der Beklagten darüber hinaus auch eine massive Fluktuationsbewegung zu beobachten sein dürfte, was den Status als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied angeht.
Näheres zum Kunstbegriff:
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Mit dem Kunstbegriff hat sich das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen, durchaus grundlegenden Entscheidungen auseinandergesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung "die freie schöpferische Gestaltung" betont, "in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden".
Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Ähnliche Versuche materialer, wertbezogener Umschreibungen in der Literatur betonen ebenfalls die Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung.
Bereits in der Entscheidung zur Veranstaltung des "Anachronistischen Zuges", einem mobilen politischen Straßentheater, das basierend auf einem 1947 entstandenen Gedicht von Bertolt Brecht 1980 in München als Protest gegen den damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, Franz Josef Strauß, inszeniert wurde, hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass schöpferische Elemente nicht nur in dem zugrundeliegenden Gedicht Brechts enthalten sind, sondern auch in der Art seiner bildhaften Umsetzung zu sehen. Das Gedicht könnten ebenso wie seine Darbietung als hinreichend "geformt" angesehen werden. Allgemeine und persönliche historische Erfahrungen sollen - bezogen auf die damals aktuelle politische Situation - ausgedrückt und zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.